Beobachtung Parteien Verfassungsschutz

Die Empörung war groß, als Mitglieder des Bundesvorstandes der Partei Alternative für Deutschland (AfD) sich zum Schusswaffengebrauch bei illegalen Grenzübertritten äußerten. Daraufhin wurden Forderungen nach einer Beobachtung der AfD durch den Verfassungsschutz lauter. 

Vor diesem Hintergrund werden in diesem Beitrag die Rechtsgrundlagen für die Beobachtung von Parteien durch den Verfassungsschutz dargestellt. Auch wird darauf eingegangen, ob eine bundesweite Beobachtung der AfD durch den Verfassungsschutz als gerechtfertigt anzusehen ist.

Beobachtung von Parteien – strenge verfassungsrechtliche Vorgaben

Die Beobachtung von Parteien durch den Verfassungsschutz steht unter strengen verfassungsrechtlichen Vorgaben. Des Weiteren sind für einen derartigen Grundrechtseingriff immer eine Rechtsgrundlage sowie die Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit notwendig.

Was sind die verfassungsrechtlichen Vorgaben?

Im Rahmen der Beobachtung von Parteien durch den Verfassungsschutz muss immer eine Abwägung zwischen den Rechten der Parteien aus Art. 21 II GG (Parteienprivileg) und den zu schützenden Rechtsgütern der freiheitlichen, demokratischen Grundordnung vorgenommen werden. Das Parteienprivileg des Art. 21 II GG stattet die politischen Parteien mit einer erhöhten Schutz- und Bestandsgarantie aus. Im Einzelfall kann es jedoch sein, dass das Parteienprivileg hinter dem Schutz der freiheitlichen, demokratischen Grundordnung zurücktreten muss. Selbstverständlich ist dazu eine besondere Eingriffsintensität absolute Voraussetzung.

Was bedeutet eigentlich „beobachten“?

Um eine Partei zu beobachten, nutzt der Verfassungsschutz in erster Linie Quellen, die öffentlich zugänglich sind (§ 8 I BVerfSchG), beispielsweise also Zeitungen, Parteiprogramme, Flugblätter oder Internetseiten. Erst, wenn sich diese Vorgehensweise als nicht mehr zielführend herausstellt, können „nachrichtendienstliche Mittel“ (§ 8 II BVerfSchG) verwendet werden, also beispielsweise der Einsatz von verdeckten Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen (§ 9a BVerfSchG), Vertrauensleuten (§ 9b BVerfSchG) oder das Überwachen und Aufzeichnen der Telefonkommunikation. In diesem Fall muss die Zulässigkeit jedoch noch einmal gesondert im Rahmen der Verhältnismäßigkeit geprüft werden. Ohne den Verdacht einer schwerwiegenden Straftat ist ein derartiger Eingriff in die Grundrechte in der Regel nicht möglich.

Wie sind die rechtlichen Grundlagen?

Voraussetzung ist, dass die allgemeinen Beobachtungsvoraussetzungen der §§ 3, 4 BVerfSchG vorliegen. Danach müssen tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung vorhanden sein. Des Weiteren ist im Rahmen der jeweiligen rechtlichen Grundlage immer der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gesondert zu berücksichtigen. Eine Sammlung und Auswertung der Informationen darf nach § 4 I S. 3 BVerfSchG aber nur dann erfolgen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitliche, demokratische Grundordnung vorliegen. Reine Vermutungen oder einzelne Entgleisungen einer Partei sind hier nicht ausreichend. Die Einschätzung der Verfassungsschutzbehörden, ob ein solches Merkmal vorliegt, unterliegt dabei der vollen gerichtlichen Kontrolle.

Bundesweite Beobachtung der AfD durch den Verfassungsschutz?

Das Bundesamt für Verfassungsschutz hat die AfD im März 2021 zum Rechtsextremismus-Verdachtsfall erklärt. Dies eröffnet der Behörde die Möglichkeit, die Partei mit nachrichtendienstlichen Mitteln zu beobachten. Grundlage für die Beobachtung der gesamten AfD ist ein Gutachten des Verfassungsschutzes. Das Gutachten liefert dabei Anhaltspunkte, dass die AfD gegen die Menschenwürdegarantie und das Demokratieprinzip im Grundgesetz verstoße. Dies belegen laut Gutachten mehrere hundert Reden und Äußerungen von Funktionären auf allen Parteiebenen.

Kölner Verwaltungsgericht verbietet AfD-Beobachtung

Aufgrund eines von der AfD gestellten Eilantrages ist es dem Bundesamt für Verfassungsschutz jedoch aufgrund eines Zwischenbeschlusses des Kölner Verwaltungsgerichtes bis zum Abschluss des Verfahrens vorerst untersagt, die AfD als rechtsextremistischen Verdachtsfall einzuordnen und zu beobachten. Das Verwaltungsgericht Köln begründete seine Entscheidung damit, dass in unvertretbarer Weise in die Chancengleichheit politischer Parteien eingegriffen werde. Außerdem habe sich das Bundesamt für Verfassungsschutz nicht an seine sogenannten Stillhaltezusagen gehalten, die Ende Januar zugesagt wurden. Das Bundesamt hatte die Länder intern über den Verdachtsfall informiert. Eine öffentliche Bekanntgabe erfolgte dagegen nicht. Die Einstufung als Verdachtsfall gelangte durch Medienberichte an die Öffentlichkeit. Dennoch hätte nach Ansicht des Gerichts dafür gesorgt werden müssen, dass keine Interna an die Öffentlichkeit gelangen.

Laut AfD handelt es sich bei der Vorgehensweise eindeutig um ein völlig willkürliches politisches Manöver, das lediglich darauf ausgerichtet ist, der AfD im Wahljahr 2021 Schaden zuzufügen. Mit der Bekanntgabe der Einstufung der AfD als rechtsextremistischer Verdachtsfall werde in unvertretbarer Weise in die verfassungsrechtlich gewährleistete Chancengleichheit politischer Parteien eingegriffen.

Guter Ansatz – schlechtes Timing

Die Einstufung der AfD als Verdachtsfall wurde gerade einmal zwei Wochen vor den Landtagswahlen in Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz bekannt. Die Klärung, ob die AfD nun vom Verfassungsschutz beobachtet werden soll, ist ohnehin bereits eine verfassungsrechtliche Gradwanderung. Diese jedoch einige Monate vor den Bundestagswahlen anzusetzen, kann durchweg als taktisch unklug bezeichnet werden. Ungeachtet der Tatsache, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz allein dafür verantwortlich gemacht wurde, dass Informationen an die Öffentlichkeit gelangten, kann nun die AfD möglicherweise sogar einen politischen oder taktischen Nutzen daraus ziehen. Wie das Gericht letztendlich entscheiden wird, bleibt abzuwarten.

Foto: Adobe Stock/©N. Theiss

CategoryExamen

mkg-jura-studis.de