Urheberrechtsreform

Am Donnerstag, 20. Mai 2021 hat der Bundestag die umstrittene Urheberrechtsreform beschlossen. Zentraler Bestandteil ist das Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG) wonach Upload-Plattformen künftig dafür haften sollen, wenn ihre Nutzer und Nutzerinnen urheberrechtlich geschütztes Material ins Netz stellen. Was ihr konkret darüber wissen solltet, erfahrt ihr in diesem Beitrag.

Warum eine Urheberrechtsreform?

Die Gesellschaft und ihre Medienwelt sind ständig im Wandel und wird dadurch immer wieder mit Veränderungen konfrontiert. Folgerichtig muss sich das geltende Recht an die „neuen Realitäten“ anpassen. Grundlage der Novelle ist eine entsprechende EU-Richtlinie, welche Deutschland bis Juni 2021 umgesetzt haben muss. Ziel war dabei nicht nur die Anpassung an den gegenwärtigen Technikstand, sondern auch ein besserer Schutz von Rechteinhabern, sowie eine Verhinderung einer Zersplitterung des Urheberrechts in den EU-Mitgliedstaaten.

Haftung der Upload-Plattformen – Uploadfilter kommen

Kernstück der Urheberrechtsreform ist die Anpassung der bisherigen Urheberregeln an den Gebrauch im Internet. Plattformen, auf denen ihr Inhalte hochladen könnt, werden künftig urheberrechtlich verantwortlich gemacht. Inhalte, die auf YouTube, Facebook, TikTok und Co. hochgeladen werden, müssen gesetzlich erlaubt oder entsprechend lizenziert worden sein. Wenn ein Nutzer oder eine Nutzerin urheberrechtlich geschützte Inhalte wie Bilder, Texte oder Videos unerlaubt und ohne Lizenzvereinbarung hochlädt, werden die Upload-Plattformen in die Haftung genommen. Vereinfacht gesagt müssen also Plattformbetreibende dafür sorgen, dass entsprechende Inhalte nicht verfügbar sind. Und das Ganze schon sehr bald: Die Reform gilt bereits ab dem 7. Juni, wobei den Plattformen für die technische Umstrukturierung bis zum 1. August Zeit gegeben wird. Handeln diese nicht, drohen Schadensersatzansprüche und teure Abmahnungen – sie werden also nicht drum herumkommen, die umstrittenen Uploadfilter einzusetzen.

Pre-Flagging, Red Button & Uploadfilter

Um die mögliche Haftung zu umgehen, bleiben den Plattformbetreibenden nur wenige Alternativen. Insbesondere müssen die bestmöglichen Anstrengungen unternommen werden, um vertragliche Nutzungsrechte für öffentliche Widergaben zu erhalten.

Weiterhin muss ein sogenanntes Pre-Flagging betrieben werden. Die hochgeladenen Nutzerinhalte müssen dahingehend überprüft werden, ob ein Urheber, bzw. eine Urheberin bereits vorab eine Sperrung verlangt hat. Wird ein Sperrverlangen festgestellt, erhält der Nutzer oder die Nutzerin eine Notiz. Danach gilt es, innerhalb von 48 Stunden in einer Beschwerde zu erläutern, warum der Content legal ist und online gestellt werden sollte. Die Plattformbetreibenden müssen dann innerhalb von einer Woche entscheiden, ob der Inhalt online gestellt wird oder nicht. Demgegenüber steht die Möglichkeit der mutmaßlich erlaubten Nutzung, wobei der Inhalt erstmal online bleibt.

Außerdem erhalten „vertrauenswürdige Rechteinhaber“ die Möglichkeit des unverzüglichen Blockierens durch Betätigung eines „Red Button“. Dadurch kann die sofortige Inhaltssperrung erreicht werden, wenn z. B. ein Urheber oder eine Urheberin glaubt, dass die wirtschaftliche Verwertung des Werkes erheblich beeinträchtigt wird. Zudem erhalten nun auch die Sport- und Filmevermarkter Uploadfilter. Sie haben das Recht, sämtliche nicht autorisierte und an sich legale Uploads für die Dauer der gleichzeitigen Erstausstrahlung sperren zu lassen. Das heißt, dass der Inhalt nur so lange blockiert wird, wie der Live-Stream der Sportveranstaltung oder die Kinopremiere dauert.

Darf ich jetzt nichts mehr? – Die Ausnahmen

Die Reform beinhaltet trotz ihrer weitreichenden Einschränkungen Ausnahmen. So muss in allen Fällen der Inhalt einer sogenannten mutmaßlich erlaubten Nutzung, die nicht kommerziellen Zwecken dient, online bleiben. Darunter fallen Inhalte, welche weniger als die Hälfte eines fremden Werkes enthalten sowie die Kombination eines Werks mit einem anderen. Dabei müssen die Inhalte als legale Nutzung, bspw. als Parodie oder Zitat, gekennzeichnet werden oder geringfügig sein. Die Grenze der geringfügigen Nutzung liegt für Video- und Audioausschnitten bei 15 Sekunden, für Texte bei 160 Zeichen oder insgesamt bei 125 Kilobyte.

Immerhin wurde die uneingeschränkte Nutzung von Karikaturen, Parodien und Pastiches erlaubt. Dadurch können die lange Zeit als rechtsunsicher geltenden Memes, aber auch GIF’s, Remix, Mashup, Fan-Fiction und Fankunst ab sofort rechtssicher verwendet werden.

Ein weiterer Vorteil ist die Möglichkeit der Verbandsklage bei wiederholt fälschlicherweise gesperrten legalen Inhalten. Es ist davon auszugehen, dass die Uploadfilter auch unberechtigterweise Inhalte sperren werden, die an sich mit allen Regularien übereinstimmen. Dem ist man jedoch nicht schutzlos ausgeliefert. Neben der Möglichkeit des Post-Flagging gibt es einen Schadensersatzanspruch, wenn Plattformbetreiber des Öfteren Inhalte fälschlicherweise blockieren. Nichtkommerziellen Vereinen wird zudem die Möglichkeit einer Verbandsklage zugestanden, um die Meinungs- und Kunstfreiheit durchsetzen zu können.

Kritik & Zufriedenheit

Die neue Urheberrechtsreform wird von vielen Seiten kritisch beurteilt. Insbesondere wurde das offensichtliche Problem der Uploadfilter bemängelt. Anstelle von Gerichten entscheiden Softwares der verschiedenen Plattformen, ob hochgeladene Inhalte gegen Urheberrechte verstoßen und blockiert werden. Ein einfacher Nutzer oder eine Nutzerin kann zumeist nicht selbst einschätzen, ob der Inhalt nun nach den weitreichenden Einschränkungen insgesamt legal ist oder nicht. Folge könnte ein massives Overblocking sein. Die ersten Klagen dürften demnach nicht lange auf sich warten lassen.

Zufrieden hingegen sind die Verleger, die nun zum Schutz vor Ausbeutung ihr eigenes Leistungsschutzrecht bekommen. Werden Ausschnitte aus Artikeln auf kommerziellen Digitalplattformen wie Google News angezeigt, müssen sie künftig finanziell angemessen beteiligt werden.

Foto: Adobe Stock/pe3check

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