Interdisziplinarität

Welche Bedeutung hat eigentlich das Thema Interdisziplinarität in der juristischen Lehre? Interdisziplinarität in der Forschung, Lehre und Praxis wird immer relevanter. Nichtsdestotrotz sind besonders in rechtswissenschaftlichen Publikationen nur wenige Bezüge zu anderen Wissenschaften zu erkennen. 

Auch im Studium spielen Grundlagenfächer und interdisziplinäre Bezüge nur eine untergeordnete Rolle. Dies hat auch der Bundesverband rechtswissenschaftlicher Fachschaften e.V. (BRF)[1] erkannt. Er fordert, einen größeren Fokus auf interdisziplinäre Aspekte im rechtswissenschaftlichen Studium zu legen, primär in Form von mehr Grundlagenfächern und Schwerpunktveranstaltungen.[2]

Juristische Methodik unterscheidet sich von Methoden anderer Disziplinen

In den letzten Jahren zeichnet sich in der Forschung eine starke Tendenz zu einer sich vertiefenden Spezialisierung ab.[3] Gerade in der Rechtswissenschaft lässt sich diese Entwicklung beobachten. Die juristische Wissenschaft hat eine eigene Methodik entwickelt, die sich grundlegend von Methoden anderer Disziplinen unterscheidet. Insbesondere in der deutschen Rechtswissenschaft ist eine starke fachwissenschaftliche Ausdifferenzierung entstanden, welche zu einer klaren Abgrenzung zu anderen Fachbereichen führt. Andere Rechtsgemeinschaften tun sich mit der interdisziplinären Zusammenarbeit leichter, weil die fachwissenschaftliche Ausdifferenzierung weniger stark ausgeprägt ist.[4]

Juristische Bewertungen von Sachverhalten berühren oft andere Disziplinen

Ein Blick in andere Bereiche der Wissenschaft kann für Juristinnen und Juristen wertvolle Erkenntnisse liefern. Ziel wissenschaftlichen Arbeitens ist es, Gesetzmäßigkeiten zu beschreiben. Hierbei kann interdisziplinäre Forschung einen wichtigen Beitrag leisten. Denn viele rechtliche Fragestellungen beruhen auf der juristischen Bewertung eines Sachverhalts, der je nach Rechtsgebiet durchaus von anderen wissenschaftlichen Disziplinen bearbeitet wird. Im Urheberrecht stellt sich etwa die Frage vom Umfang des Schutzbereichs. Im weiteren Sinne ist es beispielsweise Ziel des Urheberrechts, Schöpfer von künstlerischen Werken zu schützen. Hierbei wird ganz prominent die Frage gestellt: Was ist eigentlich Kunst? Die Debatte um die sogenannte Schöpfungshöhe entscheidet der BGH mit der „Theorie der kleinen Münze“. Dem Werk muss demnach nur eine wie auch immer geartete Eigentümlichkeit innewohnen.[5]

Mit der Frage des Kunstbegriffes beschäftigen sich nicht nur die Rechtswissenschaften, sondern unter anderem auch die Kulturwissenschaften, die Philosophie oder die Soziologie. Hier wurden vielfältige Theorien zu der Frage entwickelt, was Kunst ist, wie sie sich beschreiben lässt und welche Bedeutung künstlerischen Werken innewohnt.

So ist z. B. Walter Benjamin in seinem Werk „Das Kunstwerk im Zeitalter seiner technischen Reproduzierbarkeit“, darauf eingegangen, wie der Kunstbegriff sich mit der Möglichkeit einer massenhaften Reproduktion verändert.[6] Der BGH hat hier versucht, auf eine kulturwissenschaftliche Fragestellung eine juristische Antwort zu geben.[7]  Interdisziplinarität erweitert den Horizont. Sie erlaubt die Betrachtung eines Sachverhalts aus einem neuen Blick, der zu innovativen Ansätzen führen kann.[8]

Interdisziplinäre Forschung hat jedoch einige praktische Hürden zu bewältigen. So ist es häufig problematisch, thematisch passende Zeitschriften zu finden, in denen Artikel veröffentlicht werden können. Zudem gibt es oftmals „Kommunikationsschwierigkeiten“ zwischen den einzelnen Disziplinen – die aber auch die Chance bieten, Thematiken so herunterzubrechen, dass rechtswissenschaftliches Denken für Angehörige fremder Disziplinen greifbarer wird. Gelingende interdisziplinäre Arbeit setzt Kenntnisse in mehr als einer Fachrichtung voraus. Damit verbunden kann Interdisziplinarität aber auch die Standards der eigenen Disziplin gefährden, weil die Kernprinzipien der eigenen Methodik, durch die neuen Einflüsse, verwässert werden können.[9]

Interdisziplinäre juristische Studiengänge erfreuen sich wachsender Beliebtheit

An zunehmend mehr deutschen Hochschulen werden juristische Bachelor- und Masterstudiengänge mit interdisziplinärem Bezug angeboten. Die Kombinationsmöglichkeiten können vielfältig sein. Juristische Inhalte werden etwa mit Wirtschaft, Politik, Technik oder Philosophie kombiniert. Kern dieser Studiengänge ist sowohl eine stärkere Spezialisierung in einem bestimmten Bereich als auch die Vernetzung von Inhalten der verschiedenen Disziplinen.[10]

Im klassischen Jurastudium spielen andere Disziplinen hingegen so gut wie keine Rolle. Es gibt nur wenige sogenannte Grundlagenfächer, wie z. B. Rechtsgeschichte oder Rechtsphilosophie, denen im Studium jedoch nahezu keine Bedeutung zukommt.[11] Diese Problematik ist auch dem Wissenschaftsrat aufgefallen. So empfiehlt dieser, auf Grundlage der Ergebnisse einer eigens eingesetzten Arbeitsgruppe, den „interdisziplinären Reflexionsgewinn“ an den juristischen Fakultäten zu stärken und damit die Rechtswissenschaft voranzubringen.

Dies ist gerade in der Rechtswissenschaft, bei der Wissenschaft und praktische Anwendung einander näher liegen als in anderen Disziplinen, von Bedeutung. Der Wissenschaftsrat empfiehlt daher, die interdisziplinäre Verknüpfung über die Grundlagenfächer zu stärken und mehr Energie in interdisziplinäre Forschung zu investieren und so die rechtspolitischen Prozesse stärken zu können.[12] Dem schließt sich auch der Bundesverband rechtswissenschaftlicher Fachschaften an. Das Studium von heute formt die Studierenden von morgen. Jene brauchen aber gerade vertiefte Kenntnisse über das juristische Grundstudium hinaus. Hier müssen die Universitäten dringend handeln. Nicht ohne Grund wird der Wunsch nach interdisziplinären Studiengängen immer größer. Zuletzt ist die Universität Passau dem Wunsch in Form eines LL.B. in Legal Tech nachgekommen.

Blick in die Praxis – Interdisziplinarität in juristischen Berufen

Gerade in der Wirtschaft werden die interdisziplinären juristischen Studiengänge mit Interesse betrachtet. In Unternehmen sind wirtschaftliche Kenntnisse von ebenso großer Bedeutung wie juristische. In den klassischen juristischen Berufsbildern hingegen hält sich die Begeisterung in Grenzen. Um Richter:in oder Anwält:in zu werden, sind nach wie vor die juristischen Staatsexamina Zugangsvoraussetzung. Doch auch in diesen Berufen sind Kenntnisse jenseits der Rechtswissenschaft von großem Vorteil.[13] Der Arbeitsalltag einer Richterin oder eines Richters ist geradezu von „praktischer Interdisziplinarität“[14] gekennzeichnet. Dies tritt besonders bei offenen Rechtsbegriffen zutage, die Bezug auf andere Disziplinen nehmen.

Hier muss zunächst auf Grundlage der Erkenntnisse einer Nachbardisziplin geklärt werden, ob und inwieweit bestimmte (juristische) Tatbestandsmerkmale greifen können.[15] So kommt der ökonomischen Analyse des Rechts im Deliktsrecht eine große Bedeutung zu. Ökonomische Elemente finden sich hier z. B. in der Beurteilung der im „Verkehr erforderlichen Sorgfalt“. Was dieser Begriff im Einzelnen bedeutet, lässt sich juristisch kaum greifen. An dieser Stelle lässt sich ein weiterer Wirkmechanismus erkennen: Einflüsse aus anderen Disziplinen werden derart in die Dogmatik offener Rechtsbegriffe eingeflochten, dass sie juristisch anmuten. Ihren Weg in die juristische Arbeit finden diese Einflüsse häufig über die Verwendung der Gesetzesmaterialien.[16]

Fazit und Ausblick – Plädoyer für mehr Interdisziplinarität

Interdisziplinäre Forschung und Lehre an den Hochschulen kann eine große Bereicherung für die Rechtswissenschaft sein. Zu verstehen, wie verschiedene Disziplinen mit juristischen Fragestellungen verwoben sind, kann nicht nur helfen, die rechtswissenschaftliche Forschung und die Analyse komplexer Sachverhalte voranzubringen, sondern liefert auch einen wertvollen Beitrag für die benachbarten Disziplinen. Darum sollten interdisziplinäre Elemente im juristischen Studium, z. B. in Form von Seminaren und Grundlagenfächern, gestärkt und ein grundlegendes methodisches Verständnis der Nachbardisziplinen vermittelt werden.

Das Recht sind die in Worte gegossenen Grundvorstellungen unserer Gesellschaft und regelt, wie wir als Gesellschaft unser Zusammenleben, unsere Wirtschaft, unsere Politik und die Gesellschaft als Ganzes gestalten wollen. Und wenn das Recht alle gesellschaftlichen Bereiche berührt: Sollten wir dann nicht gerade die zukünftigen Generationen in diesem Sinne verstärkt interdisziplinär ausbilden?

[1] Weitere Informationen: www.Bundesfachschaft.de (30.01.2021).
[2] Siehe § 22 des Grundsatzprogrammes des BRF (https://bundesfachschaft.de/wp-content/uploads/2020/09/Grundsatzprogramm-BRF-Stand-07.06.2020.pdf).
[3] Hilgendorf, Bedingungen gelingender Interdisziplinarität, JZ 2010, 913 (922).
[4] Hilgendorf, Bedingungen gelingender Interdisziplinarität, JZ 2010, 913 ff.
[5] BGH, Urteil vom 13.11.2013, I ZR 143/12 – Geburtstagszug.
[6] Benjamin, Das Kunstwerk im Zeitalter seiner technischen Reproduzierbarkeit.

[7] Hilgendorf, Bedingungen gelingender Interdisziplinarität, JZ 2010, 913 ff.
[8] Hilgendorf, Bedingungen gelingender Interdisziplinarität, JZ 2010, 913 ff.
[9] Hilgendorf, Bedingungen gelingender Interdisziplinarität, JZ 2010, 921.
[10] Bernzen, Spezialist oder Schmalspurjurist?, LTO 2011.
[11] Klingenberg, Interdisziplinarität: Jura trifft Psychologie, Talentrocket: https://www.talentrocket.de/karrieremagazin/details/interdisziplinaritaet-jura-trifft-psychologie.
[12] Wrase, Mehr Interdisziplinarität für die Rechtswissenschaft, Junge Wissenschaft im öffentlichen Recht 2013.
[13] Bernzen, Spezialist oder Schmalspurjurist?, LTO 2011.
[14] Croon-Gestefeld, Interdisziplinäres Arbeiten der Zivilgerichte, in: Intra- und Transdisziplinarität im Zivilrecht.
[15] Croon-Gestefeld, Interdisziplinäres Arbeiten der Zivilgerichte, in: Intra- und Transdisziplinarität im Zivilrecht.
[16] Croon-Gestefeld, Interdisziplinäres Arbeiten der Zivilgerichte, in: Intra- und Transdisziplinarität im Zivilrecht.

Foto: Adobe Stock/©Chinnapong

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