Strafzumessung Legal Tech

Im März 2019 wurde an der Universität zu Köln unter der wissenschaftlichen Leitung von Frau Prof. Dr. Dr. Frauke Rostalski das Legal Tech Lab Cologne (LTLC) gegründet. Die studentische Initiative setzt sich mit der Digitalisierung der Rechtsbranche auseinander und möchte in Sachen Legal Tech aktiv mitgestalten. In diesem Zusammenhang beschäftigten sich die Studierenden mit einer problematischen Entwicklung in der Strafzumessung: Welche Strafe für eine Tat droht, hängt auch davon ab, wo sie abgeurteilt wird. Um dieses Problem zu lösen, hat das LTLC eine Task Force gebildet.

Was versteht man unter der Strafzumessung? Hat man als RichterIn im Verfahren festgestellt, dass jemand eine Straftat begangen hat, muss das Strafmaß festgelegt werden. Das Gesetz gibt hierzu einen Strafrahmen vor, innerhalb dessen sich die zu verhängende Strafe bewegen kann. Der Strafrahmen bei einer Körperverletzung nach § 223 StGB beginnt z. B. bei einer Geldstrafe und endet mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren. Der/Die RichterIn entscheidet, welche Strafe innerhalb dieses Rahmens für den behandelten Einzelfall angemessen ist.

Digitalisierung im Recht – Nachholbedarf an deutschen Universitäten

Momentan wird im Bereich Digitalisierung an den Universitäten zu wenig gemacht – im Bereich Legal Tech hat uns die Praxis daher für den Augenblick weit abgehängt. Um dem entgegen zu wirken, haben wir an der Universität zu Köln das Legal Tech Lab sowie eine Forschungsstelle für Recht und Ethik der digitalen Transformation gegründet.

Strafzumessung für vergleichbare Taten variiert abhängig vom entscheidenden Gericht

Wir stehen aktuell vor dem Problem, dass das verhängte Strafmaß bei gleichgelagerten Fällen in Deutschland erheblich variiert: Der Süden ist strenger als der Norden. Warum das so ist, wissen wir nicht. Hat man also vor, eine Straftat zu begehen, sollte man dies lieber in Hamburg als in München tun. Dieses Phänomen ist seit Langem bekannt und wurde nun sogar auf dem letzten Deutschen Juristentag thematisiert. Denn fest steht: Der Ort der Entscheidung darf für eine gerechte Strafzumessung keine Auswirkung haben.

Das Strafmaß ist eine Beurteilung des Einzelfalls. Dementsprechend ist das deutsche System mit Anwendung eines Strafrahmens sehr gut, da nur der Richter bzw. die Richterin, der/die mit der jeweiligen Strafsache befasst ist, alle Einzelheiten im speziellen Fall kennt, und nur er/sie unter Einbezug aller individuellen Einflussfaktoren entscheiden kann, welche Strafe im konkreten Fall angemessen ist. Das Einräumen eines Ermessensspielraums ist also grundsätzlich gut, wenn es darum geht, eine gerechte Strafe zu erzielen.

Es entsteht jedoch dann ein Problem, wenn Fälle, die gleichgelagert sind, ungleich behandelt werden. Wenn man die weit auseinanderklaffende Schere der richterlichen Entscheidungen betrachtet, zeigt sich ganz klarer Handlungsbedarf. Denn wenn BürgerInnen irgendwann den Eindruck haben, dass richterliche Entscheidungen willkürlich sind, vertrauen sie auch nicht mehr auf die Richtigkeit der Entscheidung. Wir können uns alle vorstellen, welche Negativspirale damit verbunden sein kann, wenn die Akzeptanz für Strafurteile sinkt.

Sentencing Guidelines in den USA

In den USA gibt es zur Strafzumessung sog. Sentencing Guidelines. Vereinfacht kann man sich das so vorstellen: Steht der/die RichterIn hier vor der Festsetzung des Strafmaßes, schaut er/sie dafür in ein Tabellenbuch, anhand derer die in seinem/ihrem Fall vorliegenden Umstände der Tat durchgegangen werden können – ähnlich einem Entscheidungsbaum. Jeder Tatumstand gibt Punkte. So können beispielsweise die gemeinschaftliche Tatbegehung oder die Verwendung eines Schlagstocks eine bestimmte Punktzahl ergeben. Die Idee dahinter ist, dass man ein relativ festes, schematisches System schafft, mit dem die Strafe „errechnet“ werden kann.

Viele JuristInnen in Deutschland finden diese Lösung gut, da man ihrer Meinung nach so eine größere Vergleichbarkeit schaffen könne. Das Problem dabei ist allerdings, dass sich mit einem solchen System nie alle Sachverhalte erfassen lassen, sodass die Bedeutung des Einzelfalls droht, verloren zu gehen.

Lösungsansatz: Strafzumessung mit Legal Tech transparent machen

Das deutsche System zur Strafzumessung ist, wie bereits gesagt, grundsätzlich sinnvoll. Das LTLC hat deshalb die Task Force „Legal Tech: Smart Sentencing“ gebildet, um – mithilfe von Transparenz – eine Lösung für die Ungleichverteilung der Strafzumessung zu finden. Das Ziel ist, Transparenz und Nachvollziehbarkeit bzgl. Entscheidungen in anderen Bundesländern zu schaffen. Dadurch würde das Bewusstsein geschärft und die Überlegung gestärkt, das eigene und evtl. stark vom Durchschnitt abweichende Strafmaß anzugleichen. Schließlich streben auch die RichterInnen in erster Linie nach Gerechtigkeit.

Mit einer Online-Datenbank zu gerechteren Urteilen

Um hier die nötigen Vergleichsmöglichkeiten zu schaffen, werden im ersten Schritt Methoden entwickelt, mit denen sich Urteile strukturieren und analysieren lassen, um die strafzumessungsrelevanten Informationen in eine maschinenlesbare Form zu bringen. Hinzugezogen werden sowohl frei verfügbare sowie bei Gerichten einzusehende Urteile. Anhand dieser Daten soll eine Online-Datenbank erstellt werden, in der Vergleichsfälle und die entscheidungserheblichen Faktoren des jeweiligen Einzelfalls abgebildet werden.

Das angestrebte Ergebnis: Eine durchsuchbare Datenbank samt Vergleichsfällen und übersichtlichen Statistiken zum durchschnittlichen Strafmaß der einzelnen Bundesländer. Diese Datenbank kann StrafverteidigerInnen und RichterInnen folglich als Informationsquelle und Orientierungshilfe für eine transparente und gerechte Urteilsfällung dienen.

Zur offiziellen Pressemitteilung des Legal Tech Lab Cologne der Universität zu Köln

Foto: Adobe Stock/everythingpossible

mkg-jura-studis.de